Wort davor: Erbkastvogt

Erbkauf

Erbkauf (I)
Erklärung: ewiger, unwiderruflicher Kauf unter Verzicht auf Rückkaufsrecht.

Erbkauf (II)
Erklärung: Kauf eines 1Erbes (III) oder 1Erbes (IV).
Erbkauf (III)
Erklärung: Erwerb des Bürgerrechts; insbesondere Geldleistung, durch die ein Ausländer, teilweise auch ein Bürger, den Erbanspruch des Königs bei Todesfall ablöst, freie Nachlaßverfügung kauft.
vgl. Erbwinn (Spiegelstrich 1).
Erbkauf (IV)
Erklärung: bergmännisch: Vorkauf auf gewonnene Metalle.

Wort danach: Erbkaufbezahlung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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