Wort davor: Erbhöfchen
Erbhofsgerichtherr
Erklärung:
erblicher Inhaber der Hofgerichtsbarkeit.
- Belegtext:
dass zeitlicher herr erbhofgerichtsherr zu P. über P. hofrechte leute und güter frei gebot, verbot, citation, civilem actionem personalium et realium ... hergebracht hat
Datierung: 1674
Fundstelle: Sommer,Handb. I 2 S. 89
Wort danach: Erbhofgesinde
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