Wort davor: Erbhenne

Erbherr

Erbherr (I)
Erklärung: Besitzer und Verleiher eines Erbgutes; Grundherr.

Erbherr (II)
Erklärung: Landesherr in seiner Eigenschaft als oberster Grundherr, angestammter Herr.

Wort danach: Erbherrschaft

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