Wort davor: Erbgewerke
Erbgewinn
Erklärung:
Einkaufsumme in die Erbpacht, bei der Auffahrt Höriger zu entrichten.
- Belegtext:
sollen alle hofhoerigen ihr gebueerliches gewinn thun, und ohne belieben des hofherrn auf ihre erben oder kott, bei verlust ihres erbgewinns und kindtheils nicht heirathen
Datierung: 1724
Fundstelle: Sommer,Handb. I 2 S. I247
Wort danach: Erbgewinnung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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