(Erbgenahme)
sprachliche Erläuterung:
nd. nfrk. rip. erfgename.
vgl.
Erbgenannte.
Erbgenahme (I)
Erklärung:
Besitzergreifer des Erbes, Erbe.
Wort danach: Erbgenahmenvergatterung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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