Belegtext:
daz denen leibserben ihr legitima und naturliche erbgebürnus verlaßen werde Datierung: 1573
Fundstelle:NÖLTfl. III 15 § 2
Belegtext:
die nathürliche erbgebürnuß oder legitima der khinder solle verstanden werden, wann deren nit uber 4 nach der eltern ableiben in leben ... auf den dritten thail ... aller und ieder verlassenschaft Datierung: 1599
Fundstelle:NÖLREntw. III 8 § 8