Wort davor: Erbgebirge
erbgeboren
Erklärung:
durch Geburt erblich berechtigt.
- Belegtext:
tegen uns sinen erfgebaren heren
Datierung: 1474
Fundstelle: Mensing
- Belegtext:
erbgeborener landesfürst und herr
Datierung: 1538
Region/Autor/Textsorte:
Hamburg
Fundstelle: ZRG.2 Kan. 13 (1924) 519
Wort danach: Erbgebühr
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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