Wort davor: Erbengeld

(Erbengelübde)
Erklärung: Einwilligung der Erben.
sprachliche Erläuterung: erbingelobede (Entstellung der nd. Form auf nicht-nd. Gebiet unter Einfluß des dabei statthabenden Gelöbnisses).

Wort danach: Erbenhand

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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