Wort davor: erbeigen

Erbeigenschaft

Erbeigenschaft (I)
Erklärung: erbliches ererbtes Eigentumsrecht.

Erbeigenschaft (II)
Erklärung: erbliche Hörigkeit.

Wort danach: Erbeigentum

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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