Wort davor: Entenzehnt

enterben
sprachliche Erläuterung: mnd. enterven; mnl. onterven; fries. onterwia.

enterben (I)
Erklärung: jemanden (durch Testament) von der Erbschaft ausschließen.

enterben (II)

enterben (II 1)
Erklärung: jemandem seinen erblichen Besitz entziehen.
enterben (II 2)
Erklärung: (einen Fürsten der Regierung) entsetzen.
enterben (II 2 Spiegelstrich 1)
Erklärung: jemanden (seines Amtes) entsetzen.
enterben (II 3)
Erklärung: bergmännisch: die Rechte (des Erbstollens) entziehen.
enterben (II 4)
Erklärung: dem Rückfalle an den Grundherren entziehen.
enterben (II 5)
Erklärung: jemandem (ein erblich verliehenes Lehen, ein Recht) entziehen.
enterben (III)
Erklärung: jem. erben und sich enterben (ein Gut) auflassen.
sprachliche Erläuterung: nur nl. und rhein.
vgl. enthausen, entkennen, entkleiden.
enterben (IV)
Erklärung: (von Schöffen uä.) erklären, daß jemand kein Eigentumsrecht mehr an etwas hat.
enterben (V)
Erklärung: durch Näherrecht abtreiben?

Wort danach: Enterbensfähigkeit

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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