Wort davor: Elfnachtziel

Elfnergericht
Erklärung: "besteht aus dem Statthalter und einem Ratsherrn aus jeder der zehen Genossamen. Dasselbe spricht über Zivilstreitigkeiten in erster Instanz" SchweizId. VI 345.

Wort danach: Elfschillinger

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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