Wort davor: einreden

Einreder

Einreder (I)
Erklärung: wer Einspruch erhebt.

Einreder (II)
Erklärung: wer einem zum (Ver)Kauf rät.

Wort danach: Einredner

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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