Wort davor: Einnötigung

Einöde

Einöde (I)
Erklärung: alleinstehender Hof.

Einöde (II)
Erklärung: Grundstück außerhalb des Flurzwangs.

Wort danach: einöden

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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