Belegtext:
haeuslinge, einlieger und hirten Datierung: 1740
Fundstelle:ÖstVerordn. I 112
Belegtext:
wenn dergleichen freie personen in einem dorfe sich niederlassen, ohne weder ein unterthäniges gut zu übernehmen, noch sich zur persönlichen unterthänigkeit zu verpflichten: so werden sie schutzunterthanen
oder einlieger genannt Datierung: 1794
Fundstelle:PreußALR. II 7 § 113