Wort davor: Einlassermeister

Einlaßgeld

Einlaßgeld (I)
Erklärung: "Gebühr für Weineinfuhr".

Einlaßgeld (II)
Erklärung: Abgabe für das Niederlassungsrecht in einem Gebiet.
vgl. Einlaßgulden (I).

Wort danach: Einlaßgulden

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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