Wort davor: Einbehörungeinforderung

einbekennen

einbekennen (I)
Erklärung: (ein)gestehen.

einbekennen (II)
Erklärung: "den neuen Besitzer eines Landgutes, gerichtlich anerkennen; das Vermächtnis muß, da es in M. verfaßt ist, in K. einbekannt werden; eine Handschrift als die seinige, vor der Behörde anerkennen; die Mutter hat den Söhnen das Gut einbekannt, bei Gericht verschreiben lassen. Namentlich wohl bei Deutsche als Littauen" Gutzeit,Livl. I 228.

einbekennen (III)
Erklärung: vorladen.

Wort danach: Einbekenntnis

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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