Wort davor: Einbehörungeinforderung
einbekennen
einbekennen (I)
Erklärung:
(ein)gestehen.
einbekennen (II)
Erklärung:
"den neuen Besitzer eines Landgutes, gerichtlich anerkennen; das Vermächtnis muß, da es in M. verfaßt ist, in K. einbekannt werden; eine Handschrift als die seinige, vor der Behörde anerkennen;
die Mutter hat den Söhnen das Gut einbekannt, bei Gericht verschreiben lassen. Namentlich wohl bei Deutsche als Littauen" Gutzeit,Livl. I 228.
einbekennen (III)
Erklärung:
vorladen.
- Belegtext:
so ist der pergkmaister mit sampt den selbigen purger eynzupekennenn vnd zu offenbaren, was sye durch gesehen ader erkanth haben vor den andern geschworen des rechten
Datierung: 1500
Region/Autor/Textsorte:
Göllnitz
Fundstelle: Wenzel,Magy.bány. 330
Wort danach: Einbekenntnis
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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