Wort davor: einbar
einbaren
Erklärung:
vereinbaren.
- Belegtext:
die [stoessigen] urteilen beid sol man ... vor [dem nechsten] gerichte einberen
Datierung: 1336
Fundstelle: ZürichStB. I 232
einbaren (Spiegelstrich 1)
Erklärung:
reflexiv.
Wort danach: Einbarkeit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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