Wort davor: eigenthaft

eigentlich, eigenlich
sprachliche Erläuterung: fries. einlik, ainlik Richthofen,WB. 702.
Sachhinweis: ÖW. V 794.

eigentlich (I)
Erklärung: von Sachen: zu vollem Recht, als Eigentum besessen.

eigentlich (II)
Erklärung: von Personen.

eigentlich (II 1)
Erklärung: leibeigen, hörig, dienstbar.
eigentlich (II 2)
Erklärung: persönlich.
eigentlich (II 3)
Erklärung: ordentlich, sorgfältig.
eigentlich (III)
Erklärung: ausdrücklich, gesondert; auch genau, besonders.

Wort danach: Eigentlichkeit

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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