Wort davor: eigenthaft
eigentlich, eigenlich
sprachliche Erläuterung:
fries. einlik, ainlik Richthofen,WB. 702.
Sachhinweis:
ÖW. V 794.
eigentlich (I)
Erklärung:
von Sachen: zu vollem Recht, als Eigentum besessen.
eigentlich (II)
Erklärung:
von Personen.
eigentlich (II 1)
Erklärung:
leibeigen, hörig, dienstbar.
eigentlich (II 2)
Erklärung:
persönlich.
eigentlich (II 3)
Erklärung:
ordentlich, sorgfältig.
- Belegtext:
culpa levis ist die underlassung einer sorg, hut, oder pflicht zu einer sach, welche ein fleissiger und eigenlicher mann in seinen eigenen sachen anwenden ... wurde
Datierung: 1709
Fundstelle: Mutach 93
Faksimile
eigentlich (III)
Erklärung:
ausdrücklich, gesondert; auch genau, besonders.
Wort danach: Eigentlichkeit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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