Eigenmann
vgl.
Einigsmann.
Eigenmann (I)
Erklärung:
Leibeigener, Höriger, Angehöriger eines niedern Standes.
Wort danach: Eigenmannschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten