Wort davor: Eigengeld
(Eigengenosse)
Erklärung:
Eigentümer im Gegensatz zu Lehnsmann.
sprachliche Erläuterung:
niederländisch.
- Belegtext:
erve, eygen ende have hoort ten wysdomme van manne ende eygengenoten
Datierung: 14. Jh.
Fundstelle: CoutDiv. 350
- Datierung: 1570
Fundstelle: CoutErps 106
Volltext
- digitalisiert im Rahmen von "Recht uit de Lage Landen"
- Belegtext:
den schoutet ende eygenoeten des eyghen hoeffs
Datierung: 1606
Fundstelle: CoutLimb. 197
Wort danach: Eigensgerechtigkeit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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