Wort davor: Eigenbrötler
Eigenbuch
Eigenbuch (I)
Eigenbuch (II)
Erklärung:
Buch mit Vorschriften über Liegenschaftsrecht.
- Belegtext:
nach ausweissung der ordnung dess eygenbuchs und gerichts
Datierung: 1513
Fundstelle: Breidenbach 59
- Datierung: 1513
Fundstelle: Breidenbach 112
Wort danach: Eigenbürger
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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