Wort davor: Eigenbrötler

Eigenbuch

Eigenbuch (I)

Eigenbuch (II)
Erklärung: Buch mit Vorschriften über Liegenschaftsrecht.

Wort danach: Eigenbürger

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten