Wort davor: 2eigen

3eigen, eignen
vgl. äugen.

3eigen (I)
sprachliche Erläuterung: ags. agan, agnian; lat. vindicare.

3eigen (I Spiegelstrich 1)
sprachliche Erläuterung: lat. usurpare.
3eigen (I Spiegelstrich 2)
sprachliche Erläuterung: lat. possidere.
3eigen (II)
Erklärung: übereignen, ein (Grundstück-)Recht übertragen; häufig in Formeln.
3eigen (III)
Erklärung: jemanden (gerichtlich) in das Eigentum einweisen; (von Grundstücken und verfallenen Pfändern).
3eigen (IV)

3eigen (IV 1)
Erklärung: zu Eigentum machen, sich aneignen, als Eigentum in Anspruch nehmen.
3eigen (IV 2)
Erklärung: durch Verjährung in das Eigentum eines andern fallen, ersessen werden.
3eigen (IV 3)
Erklärung: geeignet sein: mit Grundeigentum versehen sein, ansässig sein.
3eigen (IV 4)
Erklärung: das eingedeichte Land in Beschlag nehmen, enteignen.
3eigen (V)
Erklärung: jemandem gehören, von Rechts wegen zustehen; (sich) gebühren.
3eigen (VI)

3eigen (VI 1)
Erklärung: sich in Hörigkeit, Leibeigenschaft begeben.
3eigen (VI 2)
Erklärung: sich verschreiben.
3eigen (VI 3)
Erklärung: jemanden festnehmen.
3eigen (VI 4)
Erklärung: als Kind annehmen.

Wort danach: Eigenacker

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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