Wort davor: Eheberedung
Ehebeteidigungsmann
Erklärung:
Besiegler der Ehebeteidung.
- Belegtext:
wann ... zue solchen ehebethaidigungen ... offene notarii ... erfordert werden ... sollen dieselbige ... ihre sonderliche zeugen außerhalb der ehebethaidigungs- oder vertragsmänner darzue nemmen
Fundstelle: FrkLGO. 1618 III 110 § 3
Wort danach: Ehebeteidung
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