edelgnädig
Erklärung:
"Titulatur für geadelte, öfter auch ungeadelte Senatoren, Gerichtsbeamte, Stadt- und Distriktsrichter" SiebbWB. II 109.
Wort danach: Edelhaus
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten