Wort davor: dreiwerbe
dreizehn
Erklärung:
13 Personen als Kollegium; oft substantiviert.
- Belegtext:
dieselben drie sulen den vierden zuo in nemen und also welen, bis ir drizehen wirt mit dem zunftmaister, die sie die witzigosten und die besten dunkent dem rich und dem lande und der stat
Datierung: 1376
Fundstelle: EßlingenUB. II 144
- Belegtext:
die dryzechen zunftmaister, die yetzo gesetzt sind
Datierung: 1392
Fundstelle: EßlingenUB. II 337
- Belegtext:
wenn ain amman, der über schädlich lüt richt, dryzehen man oder mer an der vrtail fraugt, dez sol genug sin
Datierung: 1396
Fundstelle: MemmingenStR. 252
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
soll in der amman dorum richten ... vor den dryzechnen
Datierung: 1409
Fundstelle: SchwyzLB. 10
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- in Google Books
- Datierung: 1454
Fundstelle: Heusler,Basel 387
- Belegtext:
darnach kiesens denn die siben dryzehen richter und usser den dryzehen richtern dry zuo dem burgermaisterampt
Datierung: um 1500
Fundstelle: RottweilStR. Art. 3
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- Belegtext:
die 13 des innern rhats
Datierung: 1530
Fundstelle: AugsbChr. V 394
- Belegtext:
wy borgermeister, schepenen, recht ende raet, mitsampt den gesworen dertien
Fundstelle: LeeuwardenStR. 222
Volltext
- digitalisiert durch das Historisch centrum Leeuwarden (früher: Gemeentearchief Leeuwarden)
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: Dreizehnabend
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten