Belegtext:
so jemands ... seine jahrliche phacht oder zins nit zalte, derselb solle zum ersten dubbelen phacht, zum zweiten noch so viel, zum dritten dreidoppel, zum vierten das gut ... heimgefallen sein Datierung: 1723
Fundstelle:RhW. II 1 S. 77
Informationen zur Quellevom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)