Wort davor: dazu
dazuberufen
Erklärung:
zu vorher genanntem Zweck einberufen.
- Belegtext:
het man aber mangel der schoppffenn oder ob man hefftig hendel zu thun hett, so mag man woll auß bey ligenden gerichten etlich schoppffen darzu gar fleissiglichen beruffen vnd pitten
Datierung: 15. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Bruck bei Erlangen
Fundstelle: MittGMus. 1901 S. 129
Wort danach: dazubitten
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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