Wort davor: Datzherr
Datzinhaber
Erklärung:
Inhaber des Datzrechtes.
- Belegtext:
wann einer durch betrügliche ... verschwärtzung ... der tätz-inhaber die gebührende zapffenmaß zu entziehen sich unterfangen ... wurde
Datierung: 1659
Fundstelle: CAustr. II 331
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Wort danach: Datzleute
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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