Wort davor: Bundeszehnte
Bundzoll
Erklärung:
Zoll von gebündelten Gütern.
- Belegtext:
der bischoffszoller, welcher den bundtzoll einnimbt ...; bundtzoll ist der zoll von den gebundenen gutern, als ballen tug, hanff ... so ins kauffhaus gebracht werdent, quasi diceretur; der gebundzoll
Fundstelle: Schannat,Worm. 443
Wort danach: Bunge
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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