Wort davor: Brückzöllner

Brücker

Brücker (I)
Erklärung: wie Brückzöllner.

Brücker (II)
Erklärung: Besitzer eines Brückhauses.

Wort danach: Brücklein

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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