Wort davor: Botengräfding
Botengut
- Belegtext:
es seindt im landt von G. etliche guett, die bottenguetter genant, deren inhaber, so sie zu botten erwelt, das bottenampt ein jahr lang versehen müssen
Datierung: 1586
Fundstelle: MGladbachUB. II 187
Wort danach: Botenhafer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten