(Blutschein)
Erklärung:
(Urkunde über) Amtshandlung in peinlicher Strafsache; Schein, der zur Blutrache ermächtigt.
sprachliche Erläuterung:
nd. blotschyn, -schin.
Wort danach: Blutscherer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten