Wort davor: Blutbann
Blutbannbefugnis
Erklärung:
Blutbann.
- Belegtext:
jedoch leidet diese allgemeine blutbannsbefugniß den rechtlichen abfall in ansehen jener malefizfaellen, die wir uns, oder unseren oberen gerichtsstellen zur erkanntnuß vorbehalten,
somit entweder in dieser unser peinlichen gerichtsordnung, oder in einem anderen unseren kuenftigen gesetze ausdruecklich ausgenommen werden
Datierung: 1769
Fundstelle: CCTher. 21 § 2
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Wort danach: Blutbannberechtigte
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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