Wort davor: Beweinkaufung
Beweinung
vgl.
beweinen (I),
beweinen (III).
- Belegtext:
der schultheiß soll die beweinung selbst außrichten, ohne deß vogts zuthun
Datierung: 1575
Region/Autor/Textsorte:
Weißenburg
Fundstelle: MünchenGA. 23 (1846) 170
- Belegtext:
von jeder beweinung, die vor gericht beschieht, gebühret dem gericht ein viertel wein
Fundstelle: MünchenGA. 23 (1846) 172
Wort danach: Beweis
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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