Wort davor: Besitzer
Besitzergreifung
- Belegtext:
soll die fortsetzung der gewahrsam diese wirkung haben, so muss eine neue mit den gesetzlichen eigenschaften der besitzergreifung versehene handlung hinzukommen
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 7 § 133
Wort danach: Besitzerin
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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