Wort davor: Bekummer

bekümmern
sprachliche Erläuterung: -kom(m)ern, -kum(b)ern; fries. bikumbria, -kommeria.

bekümmern (I)

bekümmern (I 1)
Erklärung: etwas oder jemanden belasten (mit Abgaben, Zinsen usw.); verpfänden.

bekümmern (I 1 Spiegelstrich 1)
bekümmern (I 2)
Erklärung: jemanden belästigen, in seinem Rechte stören; etwas beeinträchtigen.
bekümmern (I 3)
Erklärung: einen Platz, Straße usw. besetzen, bebauen, mit Schutt belegen.
bekümmern (I 4)
Erklärung: etwas beschädigen, verwüsten.
bekümmern (II)

bekümmern (II 1)

bekümmern (II 1 a)
Erklärung: jemanden ansprechen, belangen, haftbar machen.
bekümmern (II 1 b)
Erklärung: festnehmen.
bekümmern (II 2)

bekümmern (II 2 a)
Erklärung: etwas beanspruchen.
bekümmern (II 2 b)
Erklärung: mit Beschlag belegen, pfänden.
bekümmern (II 3)
Erklärung: mit persönlichem und sachlichem Objekt.
bekümmern (II 4)
Erklärung: Vieh schütten.
bekümmern (III)
Erklärung: mit jemandem (geschlechtlichen) Verkehr haben.
bekümmern (III Spiegelstrich 1)
Erklärung: ein Mädchen schwängern.

Wort danach: Bekümmernis

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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