Wort davor: Beiläufer

1Beilbrief
sprachliche Erläuterung: Nebenform biel-; aus der ndl. bijlbrief; nd., schwed. bilbref, dän.-norw. bilbrev.

1Beilbrief (I)
Erklärung: Schiffsbauvertrag(surkunde).
vgl. Mahlbrief.

1Beilbrief (II)
Erklärung: (öffentliche) Beweisurkunde über die erfolgte Erbauung eines Schiffes, auch über das Eigentum und die Staatszugehörigkeit.
1Beilbrief (II Spiegelstrich 1)
Erklärung: In die gemeindeutsche Seegesetzgebung (seit 1861) ist das Wort nicht eingedrungen. Es stirbt ab. Siehe jedoch lüb.V.v. 22.7. 1868 § 6: auf verlangen wird das handelsgericht einen beilbrief ausstellen; öst.Ges.v. 7.5. 1879 § 16: der beilbrief hat zu enthalten: den namen, die bauart ... des schiffes, ... den namen ... des eigentümers.
vgl. Zimmerbrief.

1Beilbrief (III)
Erklärung: Urkunde über ein (Pfand)darlehen zur Haus- oder Schiffserbauung oder -ausbesserung, dann auch zur Ausrüstung, Bemannung und dergleichen.
1Beilbrief (III Spiegelstrich 1)
Erklärung: Von hier aus erklärt sich die Bedeutung des b. auch als einer ausdrücklichen Verpfändungsurkunde und mithin die Gleichstellung oder gar Verwechslung von Beilbrief und Bodemereibrief. Doch galt z.B. der Spruch: bielbrief geht vor bodmereibrief oder bielbrief geht vor kielbrief.

Wort danach: 2Beilbrief

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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