Beikauf
sprachliche Erläuterung:
nd. bikôp.
Beikauf (I)
Erklärung:
"Kauf von Waren, auf deren Ankauf der zunächst Berechtigte verzichtet hat".
Wort danach: beikaufen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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