Wort davor: beibrauen
Beibrief
Erklärung:
Begleit-, Nebenurkunde.
Beibrief (I)
Erklärung:
über nachträglichen Beitritt.
- Datierung: 1474
Fundstelle: Lexer I 264
- Belegtext:
ein besiegelten bibrieff von ime nemen
Datierung: 1483
Fundstelle: BachmannUB. 55
- Belegtext:
welher ... sein insigel an den grossen brieff nit hat gehengt, der sol einen beybrief geben
Datierung: 1514
Fundstelle: Indersdorf II 256 (nr. 1842)
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- Belegtext:
sie haben burgfrieden gelobt, geschworn und des beibrief geben
Fundstelle: OStR. I 633
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Beibrief (II)
Erklärung:
mit Erläuterung und Zusätzen.
- Datierung: 1439
Fundstelle: Lexer III Nachtr. 83
- Belegtext:
wo es sich erfunde, dass der vorgenant ... erbschaft lihenschaft were, das wir das mit gewönlichen bybrieven abetragen sollen
Datierung: 1458
Fundstelle: ArchHessG. 1 (1835/37) 85
- Belegtext:
loveden se eynen biibreff up de summen
Datierung: 1480
Fundstelle: HanseRez.3 I 218
- Datierung: 1508
Fundstelle: SchweizId. V 468
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Belegtext:
sollchem wort durch einen beybrieff erleuterung thun
Datierung: 1563
Fundstelle: AppenzUB. III 2 S. 421
- Belegtext:
alle ... beybriefe, dadurch die gläubiger dem schuldner etwas nachlassen
Fundstelle: BernGS. 1762 S. 98
Beibrief (III)
Erklärung:
Begleitschreiben.
Wort danach: beibringen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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