Wort davor: beenthaben
beerben
beerben (I)
beerben (I 1)
Erklärung:
jemandes Erbe sein.
- Belegtext:
sine kindere nicht forder beerbin mag
Datierung: 1409
Region/Autor/Textsorte:
Nordhausen
Fundstelle: Loersch-Schröder 2 199
- Belegtext:
wer der kinder eyn dat ander beervede
Datierung: 1452
Fundstelle: HildeshBrüder 166
- Belegtext:
dat er man in schulden vordupet und se eme beervet
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: Hach,LübR. 575
Faksimile
- Belegtext:
to beerven ... berechtiget syn
Datierung: 1565
Fundstelle: HolstVierstUrt. 341
beerben (I 2)
Erklärung:
etwas erben.
beerben (II)
Erklärung:
zum Erben machen.
beerben (III)
Erklärung:
beerbt adj. erbeingesessen, begütert.
beerben (IV)
Erklärung:
einen Erben bekommen.
Wort danach: beerbfällen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten