Bannzaunrecht
Erklärung:
Recht des Zaunpflichtigen, in unmittelbarer Zaunnähe (z.B. 7 Schuhe weit) erwachsenes Gehölz zur Zaunerhaltung zu verwenden.
Wort danach: Bannzaunweisung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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