Wort davor: Bannteidinglibell
Bannteidingrecht
Bannteidingrecht (I)
Erklärung:
herrschaftliches Recht, Bannteidinge abzuhalten.
- Belegtext:
die panthäiding zebesitzen und zehandlen, mit iren leüthen, als pantayding und landsrecht ist
Datierung: 1460
Fundstelle: Pez,Cod. III 390
Bannteidingrecht (II)
Erklärung:
Bannteidingsversammlung.
Bannteidingrecht (III)
Erklärung:
Bannteidingstext.
Wort danach: Bannteidingschluß
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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