Wort davor: Bannsester
Bannstadt
Erklärung:
Stadt mit eigener Gerichtsbarkeit.
- Belegtext:
swem sein eigenman oder sin lehenman in ein panstat vert, voligt er im in einem jar nach, man sol in lazzen varn
Datierung: 1281
Fundstelle: MGConst. III 270
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- digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- Belegtext:
vgl. gebanniustat
Datierung: 1294
Region/Autor/Textsorte:
München
Fundstelle: MWittelsb. II 47
- Belegtext:
ob yeman in unsern pansteten oder mergkten ainem bürger icht gelten sulle
Datierung: 1311
Fundstelle: BairFreibf. 3
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- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Fundstelle: ÖW. VI 628
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Wort danach: bannstät
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten