Wort davor: Ausgerichtsbuch
ausgerichten
vgl.
ausrichten.
ausgerichten (I)
Erklärung:
mit sächlichem Objekt.
ausgerichten (I 1)
Erklärung:
zahlen.
ausgerichten (I 1 Spiegelstrich 1)
Erklärung:
auszahlen.
ausgerichten (I 2)
Erklärung:
zu Ende verhandeln.
ausgerichten (II)
Erklärung:
mit persönlichem Objekt.
ausgerichten (II 1)
Erklärung:
jemandes Streit schlichten.
ausgerichten (II 2)
Erklärung:
ausstatten.
- Belegtext:
diesselben ußgerichten kind
Datierung: 1427
Fundstelle: ZSchweizR. 2 (1853) RQ. 25
ausgerichten (II 3)
Erklärung:
entlohnen.
ausgerichten (II 4)
Erklärung:
Gäste bedienen.
Wort danach: Ausgerichtler
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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