Wort davor: ausbeiten
ausbeklagen
ausbeklagen (I)
Erklärung:
den ausgebliebenen Beklagten verurteilen.
- Belegtext:
were och, dz der den totschlag tete endrunne, so sol man in in drin tagen usbeklagen
Datierung: 1352
Fundstelle: FRBern. VII 621
- Belegtext:
weler sich lat ussbeklagen und nit dem kleger weret, e das der richter an dem dritten tag sitzt
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: ZSchweizR. 4 (1855) RQ. 91
ausbeklagen (II)
Erklärung:
subst.part. der ungehorsam ausgebliebene Verurteilte (und wohl auch aus der Stadt Gewiesene).
- Belegtext:
allweg der herrschafft und der statt ir recht gegen dem aussbeklagten vorbehalten
Datierung: 1503
Fundstelle: FürstenbUB. VII 365
- Belegtext:
welcher dann innert unserm land einen söllichen ussbeklagten behusset
Datierung: 1564
Fundstelle: Gaster 342
Wort danach: ausbeladen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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