Wort davor: Auftrift
Auftritt
- Belegtext:
wenn der besitzer des rechts während der gesetzlichen nothfrist keinen rechtlichen auftrit macht Schritte tut
Datierung: 1827
Fundstelle: BernCGB. 376
Wort danach: Auftuer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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