(aufbannen)
Erklärung:
ein Gericht feierlich schließen und für beendigt erklären.
sprachliche Erläuterung:
nl. opbannen.
Wort danach: aufbären
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten