Wort davor: Auenpfennig
Auenrecht, Aurecht
vgl.
Angerrecht.
Sachhinweis:
E. Riemann, Das Schlesische Auenrecht (Breslau 1904); R. v. Bitter, Handwörterbuch der preussischen Verwaltung2. (Leipzig 1911) I 129f.; Kamptz,PreußProvR. I 648.
Auenrecht (I)
Erklärung:
Nutzungsrecht.
Auenrecht (II)
Erklärung:
Eigentums-, Anwartschafts- und Nutzungsrechte verschiedener Art an Liegenschaften, oder insbesondere zugunsten der Gutsherrschaft: auf die unverteilten Grundstücke oder auf Straßen und Plätze der Dörfer.
- Belegtext:
die unter dem namen straßengerechtigkeit oder auenrecht vorkommende befugniß des gutsherrn, über die nicht zu den wegen nötigen freien plätze innerhalb der dorflage zu verfügen [wird aufgehoben]
Region/Autor/Textsorte:
Preuß. Gesetz, betr. die Ablösung der Reallasten vom 2. März 1850 § 3
Fundstelle: DRWArch.
- Fundstelle: Hayme 21
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Wort danach: Auergut
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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