Wort davor: Anwältige
anwältigen
anwältigen (I)
Erklärung:
in den Besitz einweisen.
- Belegtext:
sol der glaubiger an soliche guter nach gewonheit des gerichts angeweldigt oder jme dieselbig güter vur sein schuldt zu erkant werden
Datierung: 1538
Region/Autor/Textsorte:
Köln
Fundstelle: Haltaus 47
- Belegtext:
an halfscheit ires wonhaus sich laissen anweldigen
Datierung: 1555
Fundstelle: BuchWeinsberg II 69
- Fundstelle: Schiller-Lübben I 117
Faksimile
anwältigen (II)
Erklärung:
reflexiv: sich gewaltsam in Besitz setzen.
- Belegtext:
hebben se vns affgenamen vnd sick angeweldiget an vnße gudt vnd erve
Datierung: 1508
Region/Autor/Textsorte:
Dithmarschen
Fundstelle: Schiller-Lübben I 117
Faksimile
Wort danach: Anwältigkeit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten