Wort davor: Anlehnungschaft
Anlehrung
- Belegtext:
wann der kläger von seiner klag ... darumben abstehen will, daß er die klag auß zorn ... oder boßhaffter anlehrung eingewendet, soll er ... zu erstattung deß ehrlichen leumuets ... angehalten ... werden
Fundstelle: NÖLGO. 1656(CAustr.) Art. 13
Wort danach: anleiden
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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